Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Axivion GmbH

Stand Juli 2016

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1. Geltungsbereich

1.1 Allen Angeboten und Aufträgen für Lieferungen und Leistungen der Axivion GmbH („Axivion“) liegen mangels gesonderter Vereinbarung im Einzelfall die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (AGB) zugrunde. Dies gilt auch, soweit bei laufenden Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme hierauf nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Axivion sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, sofern der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Soweit in der Auftragsbestätigung von Axivion oder diesen AGB hierauf verwiesen wird, können ergänzend zu den vorliegenden AGB weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen, insbesondere die Allgemeinen Software-Lizenzbedingungen (ALB) sowie die Allgemeinen Software-Pflegebedingungen (APB) von Axivion. Diese gehen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs den Bestimmungen der vorliegenden AGB vor.

1.4 Rechte, die Axivion nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über die AGB, die ALB und die APB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1 Alle von Axivion abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von Axivion schriftlich oder in Textform bestätigt worden sind. Die Laufzeit des Vertrags mit dem Kunden beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung von Axivion oder dem in der Auftragsbestätigung von Axivion eigens genannten Anfangsdatum. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Axivion.

2.2 An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen des Angebots überlassen werden, behält Axivion sich sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Axivion Dritten zugänglich gemacht werden. Die darin sowie in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenen produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheits- oder sonstige Garantien dar.

2.3 Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben.

2.4 Das Schweigen von Axivion auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Die im Angebot und der Auftragsbestätigung von Axivion angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwa anfallende Reisekosten und Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Rechnungen von Axivion sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet. Ferner tritt der Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Axivion zur Geltendmachung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ab Verzugsbeginn berechtigt. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.3 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist Axivion unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn Axivion nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen.

3.4 Der Kunde darf gegenüber Forderungen von Axivion nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Gefahrübergang, Liefer- und Leistungstermine

4.1 Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand das Lager von Axivion verlässt, im Falle ihrer Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der Abholbereitschaft. Bei Software, die vom Kunden selbst über das Internet von dem von Axivion bereit gestellten Download-Bereich heruntergeladen wird, geht die Gefahr mit Abschluss des Download-Vorgangs auf den Kunden über.

4.2 Nr. 4.1 gilt auch dann, wenn eine Installation des Liefergegenstands beim Kunden durch Axivion vereinbart wurde, es sei denn, es handelt sich um eine Liefer- und Installationsverpflichtung im Rahmen eines Werkvertrags; in diesem Fall geht die Gefahr erst mit Abnahme des Werkes durch den Kunden über. Verzögert sich die Abnahme in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

4.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist die Angabe von Fristen oder Terminen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unverbindlich. Fest vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung von Axivion, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere also nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Auslieferungslager verlassen hat oder Axivion dem Kunden die Abhol- bzw. Versandbereitschaft, bei Software die Bereitschaft zum Download angezeigt hat. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen ist oder eine Installationsverpflichtung von Axivion besteht.

4.4 Axivion ist bemüht, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Ist Axivion mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, so ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er Axivion nach Eintritt des Verzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt setzt aber voraus, dass Axivion die Verspätung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Axivion innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen der Verspätung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.

4.5 Unverschuldete Betriebsstörungen (Materialmangel, Streiks, Krankheit namentlich benannter Mitarbeiter) und andere Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien Axivion für die Dauer des Fortbestehens des Hindernisses von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Soweit Axivion von der Leistungsverpflichtung frei wird, gewährt Axivion etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

4.6 Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

5. Urheberrechte, Lizenzbedingungen für Software

5.1 Der Kunde verpflichtet sich, die an dem Liefergegenstand oder dem im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Werk, insbesondere an Computerprogrammen („Software“) bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten.

5.2 Für die Nutzung der von Axivion überlassenen Software finden die ALB von Axivion ergänzend zu den vorliegenden AGB Anwendung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Bei Lieferungen bleibt der Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von Axivion. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von Axivion.

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Kunden, wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist Axivion berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch Axivion. In diesen Handlungen oder der Pfändung des Liefergegenstands durch Axivion liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Axivion hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Axivion ist nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7. Haftung für Sachmängel

7.1 Bei Lieferungen (einschließlich der Überlassung von Software auf Dauer) hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Ablieferung, bei versteckten Mängeln sieben Werktage nach Erkennbarkeit, schriftlich bei Axivion zu rügen. Werkleistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Leistungserbringung abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

7.2 Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel des Liefergegenstands sowie im Falle von bei der Abnahme vorbehaltenen oder nicht bekannten Mängeln hat der Kunde zunächst nach Wahl von Axivion Anspruch auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, vom Kunden zu setzenden Frist. Über die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung/-herstellung) entscheidet Axivion. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, trägt Axivion nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist Axivion berechtigt, die Axivion infolge der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde hat die unberechtigte Mängelrüge nicht zu vertreten.

7.3 Soweit Axivion die Nacherfüllung nach Nr. 7.2 auch im zweiten Versuch nicht gelingt, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Nr. 10 nach seiner Wahl Herabsetzung der vereinbarten Vergütung für die betreffende Lieferung oder Leistung (Minderung) verlangen oder – sofern die Pflichtverletzung von Axivion nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.

7.4 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Liefer‑ oder Leistungsgegenstand vom Kunden eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, bei Software durch nicht von Axivion vorgenommene oder autorisierte Nach-oder Umprogrammierung, verändert worden ist.

7.5 Axivion übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

7.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung (bei Lieferungen) bzw. ab Abnahme (bei Werkleistungen). Die Verjährungsverkürzung auf ein Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands oder der Leistung beruhen. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von Axivion für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit Axivion ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

8. Ergänzende Sonderbestimmungen für die Lizenzierung von Software

8.1 Gegenstand des Vertrages ist Software, die grundsätzlich den in der jeweiligen Programmbeschreibung gemachten Angaben entspricht. Vorbehaltlich einer etwaigen ausdrücklichen Garantieübernahme durch Axivion gelten die Angaben in der Programmbeschreibung und der Programmdokumentation nicht als Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443 und 639 BGB.

8.2 Ein Mangel liegt vor, wenn die Software die in der Programmbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, die von der Programmbeschreibung abweichen, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

8.3 Axivion leistet keine Gewähr für Fehler der Software,

  • die durch Anwendungsfehler seitens des Kunden verursacht worden sind und die bei sorgfältiger Hinzuziehung der Programmdokumentation hätten vermieden werden können; dies gilt auch bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Backup-Maßnahmen;
  • aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, von Axivion nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Unfällen, Stromausfall etc.;
  • die auf Fehlern der Hardware, des Betriebssystems oder von anderen Computerprogrammen beruhen, die der Kunde im Zusammenhang mit der Software nutzt;
  • die darauf beruhen, dass die Software vom Kunden oder Dritten eigenmächtig geändert wurde.

8.4 Axivion leistet ferner keine Gewähr für unentgeltlich mitgelieferte Komponenten oder Module anderer Hersteller (Fremdsoftware), insbesondere Open Source Software, die im Zusammenhang mit der von Axivion überlassenen Software verwendet werden können

8.5 Im Falle des Auftretens von Mängeln im Sinne von Nr. 8.2 ist der Kunde verpflichtet, Axivion alle zur Fehleranalyse und Nachbesserung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und Axivion bzw. den von ihr beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu der Software und dem System des Kunden, auf dem diese installiert ist, zu gewähren. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Nimmt Axivion auf Anforderung des Kunden eine Fehleranalyse vor und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, zu dessen Beseitigung Axivion verpflichtet ist, kann Axivion dem Kunden den entsprechenden Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze von Axivion in Rechnung stellen.

8.6 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln erstrecken sich beim Softwarekauf (Lizenz auf Dauer) nur auf solche Mängel, die bereits bei Ablieferung der Software vorhanden waren. Bei der Softwaremiete (Lizenz auf bestimmte Zeit) ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für anfängliche Mängel gemäß § 536 a BGB ausgeschlossen.

9. Haftung für Rechtsmängel

9.1 Axivion gewährleistet im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die ihrer vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden entgegenstehen.

9.2 In dem Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, wird der Kunde Axivion hiervon unverzüglich unterrichten und Axivion sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

9.3 Im Falle eines Rechtsmangels ist Axivion nach ihrer Wahl berechtigt,

  • durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung beeinträchtigenden Rechte Dritter zu beseitigen oder
  • die Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der Leistung nicht beeinträchtigt wird.

9.4 Soweit Axivion die Beseitigung des Rechtsmangels nach vorstehend Nr. 9.3 binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist auch im zweiten Versuch nicht gelingt, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Nr. 10 nach seiner Wahl eine Herabsetzung vereinbarten Vergütung für die betreffende Lieferung oder Leistung (Minderung) verlangen oder – sofern der Rechtsmangel nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten (beim Softwarekauf – Lizenz auf Dauer) bzw. den Vertrag kündigen (bei der Softwaremiete – Lizenz auf bestimmte Zeit).

9.5 Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln beim Softwarekauf (Lizenz auf Dauer) gilt Nr. 7.6 entsprechend.

10. Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

10.1 Axivion haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung schriftlich abgegebener Garantien (einschließlich der Übernahme eines Beschaffungsrisikos) beruhen, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Axivion im Übrigen nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung von Axivion auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren in diesem Fall in zwölf Monaten. Nr. 7.6 bleibt unberührt.

10.3 Bei Datenverlust haftet Axivion maximal für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion erforderlich ist.

10.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen AGB vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10.5 Soweit nach diesen AGB die Haftung von Axivion ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von Axivion und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.

11. Schutz vertraulicher Informationen

11.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zugänglich werdenden Informationen der anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren beginnend mit Kenntnis, spätestens mit der letzten Lieferung oder Erbringung der letzten Leistung, streng geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.

11.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt waren, allgemein bekannt oder allgemein zugänglich sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

11.3 Die Parteien werden den Zugang zu solchen Informationen ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur insoweit ermöglichen, als dies für die Zwecke des jeweiligen Vertrages erforderlich ist, und durch geeignete vertragliche Abreden sicherstellen, dass auch diese entsprechenden Geheimhaltungsverpflich-tungen unterliegen.

12. Grenzüberschreitende Lieferungen, Exportkontrolle

12.1 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. Auf Verlangen von Axivion hat der Kunde eine Endverbleibserklärung vorzulegen, die den Anforderungen der jeweils anwendbaren Bestimmungen entspricht.

12.2 Grenzüberschreitende Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, ins-besondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

12.3 Nicht von Axivion zu vertretende Verzögerungen aufgrund Exportkontrollen setzen die vereinbarten Lieferzeiten außer Kraft.

13. Nennung als Referenzkunde

13.1 Axivion ist berechtigt, den Kunden gegenüber anderen Kunden und öffentlich (insbesondere im Internet und in Prospekten) als Referenzkunden zu benennen und mit dieser Angabe zu werben.

13.2 Der Kunde kann seiner Nennung durch schriftliche Mitteilung gegenüber Axivion jederzeit widersprechen.

14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Axivion und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.

14.2 Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Stuttgart. Ausschließlicher Gerichtstand ist ebenfalls Stuttgart. Axivion ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

15. Schlussbestimmung

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. des jeweiligen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, oder sollten diese AGB oder der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und des Vertrages insgesamt nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

15.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

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